Testament und Erbschaften

Was muss ich beachten, damit mein Testament gültig ist? Wie frei bin ich in meiner Nachlassregelung? Wir beantworten Ihnen diese und weitere wichtige Fragen rund um das Testament.

Dieses Seniorenpaar hat seinen Nachlass in einem Testament geregelt.

«Streitereien in der Familie wegen unseres Nachlasses wollen wir unbedingt vermeiden. Wir sind froh, haben wir nun alles in einem Testament geregelt.»

Wie verfasse ich ein Testament?

Damit Ihr letzter Wille umgesetzt wird, muss Ihr Testament rechtlich gültig sein. In der Schweiz gibt es zwei rechtlich gültige Testamentsformen.

Das eigenhändige Testament (ZGB Art. 505) schreiben Sie vom Anfang bis zum Schluss von Hand. Am Ende notieren Sie das Datum und unterschreiben das Dokument.

Prüfen Sie Ihre Sätze sorgfältig, um Missverständnisse zu vermeiden. Unklare Formulierungen können im schlimmsten Fall zu Streit unter den Erben führen. Aussagen wie «Meine Nichte Anna soll das Haus bekommen» lassen sich unterschiedlich interpretieren: Zu welchen Bedingungen kann Anna das Haus übernehmen? Muss sie die anderen Erben auszahlen?

Am besten lassen Sie Ihr Testament von einem Notar, einem Anwalt oder einer anderen Fachperson kontrollieren, um solche Stolpersteine zu vermeiden.

Je nach persönlicher Situation ist es sinnvoll, Ihrem Testament eine ärztliche Bescheinigung Ihrer Urteilsfähigkeit beizulegen. Dies verhindert zum Beispiel bei einer beginnenden Demenz-Erkrankung, dass Ihr Testament aufgrund der Krankheit als ungültig erklärt wird.

Das öffentliche Testament (ZGB Art. 499) verfassen Sie nicht eigenhändig, sondern gemeinsam mit einem Notar oder einer Urkundsperson. Zum Schluss beurkunden der Notar und zwei Zeugen das Testament. Diese Zeugen dürfen weder mit Ihnen verwandt sein, noch in Ihrem Testament erwähnt werden.

Die Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift Ihre Urteilsfähigkeit, ohne den Inhalt des Testaments zu kennen.

Das öffentliche Testament hinterlegen Sie nach Abschluss bei der zuständigen Amtsstelle, zum Beispiel dem Erbschaftsamt oder einem Notariat.

Wo bewahre ich mein eigenhändiges Testament auf?

Grundsätzlich entscheiden Sie selbst, wo Sie Ihr Testament aufbewahren. Damit es nach Ihrem Tod berücksichtigt werden kann, muss es aber gefunden werden.

Auch ein eigenhändiges Testament können Sie zur Aufbewahrung an das zuständige Amt übergeben. Sie können aber auch eine Person Ihres Vertrauens, Ihren Notar, Anwalt oder Ihre Bank bitten, das Testament für Sie aufzubewahren.

Erfahren Sie mehr zum Thema Testament und Erbschaft in unserer Broschüre und im Ratgeber mit Tipps und Musterbeispielen.

Download und Bestellung

Wen muss ich für die Erbschaft berücksichtigen?

Nahe Verwandte erhalten einen gesetzlich geregelten Pflichtteil, den Sie berücksichtigen müssen. Ein Pflichtteil macht jeweils einen Anteil Ihres Erbes aus – zum Beispiel die Hälfte oder einen Viertel. Die Höhe der Anteile ist von der Verwandtschaftsbeziehung abhängig.

Folgende Personen sind pflichtteilberechtigt:

  • Alle Ihre Nachkommen (auch Enkel und Urenkel)
  • Ehemann oder Ehefrau
  • Eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin
  • Vater und Mutter (ab 2023 nicht mehr)

Mit der Pflichtteilrevision des Erbrechts haben Ihre Eltern seit dem 1. Januar 2023 keinen Mindestanspruch mehr auf Ihren Nachlass. Dies müssen Sie allerdings so im Testament vermerken.

Was passiert mit dem frei verfügbaren Erbteil?

Über den restlichen Teil Ihres Nachlasses können Sie frei bestimmen. Die Pflichtteile sind im ZGB Art. 470 ff geregelt. In Ihr Testament können Sie sowohl natürliche als auch juristische Personen wie Firmen, Vereine und Stiftungen aufnehmen. Dies können Sie auf zwei Arten tun:

  1. Erben einsetzen: Wenn Sie jemanden als Erben einsetzen, vererben Sie ihm oder ihr einen prozentualen Anteil Ihres Nachlasses. Der Begünstigte ist damit auch Teil der Erbengemeinschaft (ZGB Art. 483).
  2. Vermächtnis oder Legat: Mit einem Legat vermachen Sie einer bestimmten Person oder Institution eine vorbestimmte Summe oder Gegenstände Ihrer Wahl (ZGB Art. 484ff).

Für viele gemeinnützige Stiftungen sind Beiträge aus Erbschaften überlebenswichtig. Erbschaften an gemeinnützige Stiftungen sind steuerbefreit. Ihr Beitrag kommt also vollumfänglich dem von Ihnen gewählten Zweck zugute. Wie Sie eine Organisation in Ihrem Testament berücksichtigen, erfahren Sie hier

Berechnen Sie rasch, einfach und anonym den gesetzlichen Pflichtteil auf Ihren Nachlass und wer darauf Anspruch hat.

Zum Testament-Rechner

Kann ich mein Testament ändern?

Zeiten und Umstände ändern sich. Deshalb ist es wichtig, dass Sie regelmässig prüfen, ob Ihr Testament noch aktuell ist. Falls nicht, können Sie jederzeit Änderungen daran vornehmen. Achten Sie aber darauf, die formalen Vorschriften des Testaments einzuhalten, damit es weiterhin gültig ist.

Wenn Sie Ihr Testament vollständig neu erstellen, vernichten Sie die vorherige Version am besten. So vermeiden Sie Missverständnisse und Streitereien um Ihren Nachlass.

Kann ich auf das Erbe verzichten?

Sie müssen eine Erbschaft nicht annehmen. Wenn Sie sich gegen ein Erbe entscheiden, müssen Sie innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde eine Ausschlagungserklärung abgeben. In vielen Kantonen ist das Erbschaftsamt oder ein Gericht für Erbausschlagungen verantwortlich.

Eine solche Entscheidung ist unumkehrbar. Wenn Sie die Ausschlagungserklärung einreichen, sind Sie nicht länger Teil der Erbengemeinschaft. Ihre Erbschaft geht dann an Ihre Erben über (ZGB Art. 566 ff).

Häufige Gründe für die Ausschlagung einer Erbschaft sind:

  • Vererbung von Schulden
  • Streit mit der verstorbenen Person
  • Übertragung des Erbes an die eigenen Erben

Wie weiss ich, ob die verstorbene Person mir Schulden vererbt?

Wenn Sie über die Erbschaftsverhältnisse Bescheid wissen möchten, erkundigen Sie sich auf dem Steueramt. Die aktuelle Steuererklärung der verstorbenen Person bietet Ihnen einen Überblick über ihre finanzielle Lage. Auch Bank- oder Betreibungsregisterauszüge können Ihnen weiterhelfen.

Falls diese Informationen nicht vorhanden sind oder Ihnen nicht genügen, können Sie als Erbe ein öffentliches Inventar verlangen (ZGB Art. 553). Darin werden das Vermögen und alle Schuldenpositionen des Nachlasses festgehalten. Die Erbengemeinschaft haftet nur für Schulden, die im Inventar aufgeführt sind. Zivilrechtliche Gläubigerinnen und Gläubiger, die ihren Anspruch nicht rechtzeitig geltend machen, verlieren diesen. Ein öffentliches Inventar müssen Sie innerhalb eines Monats beantragen, sonst verfällt der Anspruch.